Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet. Gesetzlich geregelt ist der Arbeitsvertrag in § 611 BGB als eine Variante der Dienstverträge. Wesentliches Merkmal des Arbeitnehmers ist seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber: Anders als z.B. ein Werkunternehmer steht der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber und ist fest in dessen Unternehmensstruktur eingebunden (sog. Direktionsrecht).

 

Grundsätzlich gilt für Arbeitsverträge die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit; der Vertrag ist also nicht an eine bestimmte Form gebunden. Gleichwohl finden sich in zahlreichen Gesetzen Vorschriften, auf die sich jeder Arbeitnehmer ungeachtet der vertraglichen Vereinbarungen berufen kann (z.B. der Mindesturlaub). Die wesentlichen Bestandteile jedes Arbeitsvertrages sind:

  • die Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Vergütung und ggf. die Fälligkeit
  • die Zahl der Arbeitsstunden
  • der Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • die Dauer und ggf. die Befristung des Arbeitsverhältnisses