Arbeitszeugnis

Nach § 630 BGB i.V.m. § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu erstrecken. Die Zeugnisarten können wie folgt unterschieden werden:

  • Beim einfachen Zeugnis werden lediglich die Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bestätigt. Aussagen über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers sind darin nicht enthalten.
  • Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält neben Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch Ausführungen über die Leistung und Führung.
  • Der Inhalt eines Zwischenzeugnisses ist mit dem Endzeugnis deckungsgleich mit der Besonderheit, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht.

Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich nicht um ein Arbeitszeugnis. Gemäß § 312 SGB III ist jeder Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung verpflichtet.