Nach § 630 BGB i.V.m. § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu erstrecken. Die Zeugnisarten können wie folgt unterschieden werden:
Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich nicht um ein Arbeitszeugnis. Gemäß § 312 SGB III ist jeder Arbeitgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung verpflichtet.