Wenn im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt, handelt es sich hierbei um eine
betriebliche Altersversorgung. Die bAV kann unterschiedlich geregelt werden (vgl. § 1b Abs. 2-4 BetrAVG):
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Direktzusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus eigenen Mitteln
Versorgungsleistungen zu zahlen.
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Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Versicherung für den Arbeitnehmer ab, aus der dieser bzw. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind (i.d.R.
handelt es sich um Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen).
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Pensionskasse: Die Pensionskasse ist eine selbstständige Einrichtung, die für ein Unternehmen oder konzernübergreifend Versorgungsleistungen für eine Vielzahl
von Arbeitnehmern verwaltet. Die Beiträge können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst (Entgeltumwandlung) eingezahlt werden.
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Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse verwaltet betriebliche Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, ohne dabei selbst einen Rechtsanspruch auf ihre
Leistungen zu gewähren. Oft werden die eingezahlten Versicherungsbeiträge in das jeweilige Trägerunternehmen investiert (Innenfinanzierung). Der Arbeitnehmer ist nach § 1 Abs. 1 BetrAVG
abgesichert, der bestimmt, dass der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung seiner Versorgungszusagen einzustehen hat, wenn deren Abwicklung nicht unmittelbar über ihn (im Wege der
Direktzusage) erfolgt.
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Pensionsfonds: Der fünfte Durchführungsweg der bAV wurde 2002 eingeführt (§ 236 VAG). Ähnlich der Pensionskasse handelt es sich um eine selbstständige
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer erbringt. Dabei werden die Beiträge, die von den jeweiligen
Trägerunternehmen oder den Arbeitnehmern selbst erbracht werden, vom Fonds in Aktien und Rentenpapieren angelegt, um eine Rendite zu erzielen.
Die Versorgungsordnung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der die arbeitsrechtlichen Vorgaben zur bAV festgehalten werden. Die Zusage
kann ausdrücklich, schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Oftmals geschieht dies mittels einer Anlage zum einzelnen Arbeitsvertrag. Sofern ein Betriebsrat existiert, kann die
Versorgungsvereinbarung über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Wird die Versorgungsordnung hingegen nur stillschweigend durch betriebliche Übung gewährt, können sich zahlreiche Haftungsrisiken für den Arbeitgeber ergeben.