Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn ein Anspruch eines Arbeitnehmers ohne entsprechende vertragliche Regelung entsteht. Insbesondere die Gewährung von Weihnachtsgeld (13. Gehalt) erfolgt oftmals im Rahmen einer betrieblichen Übung; erbringt der Arbeitgeber, ohne dazu verpflichtet zu sein, regelmäßig und vorbehaltlos Leistungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern, entsteht ein Anspruch der Arbeitnehmer auf diese Leistungen, da sie auf eine Fortführung der betrieblichen Übung vertrauen. Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern z.B. in drei aufeinander folgenden Jahren Weihnachtsgeld, muss er diese betriebliche Übung auch im nächsten Jahr fortführen. Sobald eine betriebliche Übung erst besteht, kann der Arbeitgeber diese nicht durch eine einseitige Widerrufserklärung aufheben. Erforderlich ist eine Änderungsvereinbarung mit oder eine Änderungskündigung gegenüber jedem betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung jedoch verhindern, indem er bereits im Arbeitsvertrag darauf hinweist, dass auf freiwillige Leistungen wie Weihnachtsgeld auch bei wiederholter Leistung kein Rechtsanspruch besteht (sog. Freiwilligkeitsvorbehalt).