Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Dieses sogenannte Direktionsrecht findet seine Grenzen in den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Damit ist sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung verbunden. Beispielsweise darf ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten nicht die Weisung erteilen, an bestimmten Wochentagen oder abends zu arbeiten, wenn die Arbeitszeit vertraglich bereits festgelegt ist; ebenso kann ein Arbeitnehmer nicht einseitig zu Aufgaben verpflichtet werden, die nicht Bestandteil seiner vereinbarten Tätigkeit sind.
Das Weisungsrecht ist im Abschnitt "Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze" in § 106 GewO geregelt. Danach darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, muss dabei aber auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Zu Streitigkeiten führt das Weisungsrecht regelmäßig dann, wenn die Versetzung eines Arbeitnehmers angeordnet wird. Zwar darf der Arbeitgeber grundsätzlich den Ort der Arbeitsleistung festlegen; er ist allerdings nicht berechtigt, den Arbeitnehmer an einen weit entfernten Einsatzort, z.B. in eine andere Stadt zu versetzen, es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Bestimmung. Auch die Versetzung auf einen weniger verantwortungsvollen oder schlechter bezahlten Arbeitsplatz überschreitet in der Regel das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Nur eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist zulässig. Der Arbeitgeber hat bei der Versetzung eines Arbeitnehmers die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dieser darf seine Zustimmung unter Umständen verweigern.