Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Zahl der vom Arbeitgeber zu gewährenden Urlaubstage kann vertraglich vereinbart werden, beträgt jedoch mindestens 24 Tage im Jahr ausgehend von einer 6-Tages-Woche (§ 3 Abs. 1, 2 BUrlG). Ist der Samstag im konkreten Arbeitsverhältnis nicht als Werktag vereinbart, wird der Mindesturlaub entsprechend reduziert (20 Tage bei einer 5-Tages-Woche). Das Gleiche gilt für Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte, die mit einer monatlichen Arbeitszeit von beispielsweise 40 Stunden (2 Tage pro Woche) nur Anspruch auf acht Urlaubstage im Jahr haben.
Im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch zu, soweit noch Teile der jährlichen Urlaubszeit ausstehen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet (Urteil v. 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11).