Einen allgemeinverbindlichen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 01. Januar 2015. Seine Einführung diente im
Wesentlichen dem Zweck, auch für Arbeitnehmer, die nicht auf der Grundlage bindender Tarifverträge bezahlt werden, ein angemessenes Lohnniveau zu gewährleisten. Mit dem Mindestlohngesetz wurde eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro/Stunde für alle Arbeitnehmer in allen Branchen festgelegt; ausgenommen sind nur Arbeitnehmer unter 18
Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Ehrenamtliche und - zum Teil - Praktikanten. Zum 01.01.2017 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro/Stunde
angehoben.
Umstritten ist bislang, ob in die Berechnung des Mindestlohns auch Leistungsboni und andere Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einbezogen werden dürfen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte in einem entsprechenden Fall, dass es für die Berechnung des Mindestlohns nicht auf die Bezeichnung einzelner Leistungen, sondern allein auf die Höhe des Entgelts als direkte Gegenleistung für die Arbeit des Beschäftigten ankomme (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/159). Ein Stundenlohn in Höhe von 8,10 Euro wäre demnach in Verbindung mit einem festgelegten Leistungszuschlag in Höhe von 40 Cent pro Stunde (nunmehr 74) ausreichend.