Im Arbeitsvertrag kann i.d.R. für eine Dauer von sechs Monaten eine Probezeit vereinbart werden, während derer die Kündigungsfrist für beide Parteien nur zwei Wochen beträgt (vgl. § 622 Abs. 3 BGB). Die Vereinbarung einer Probezeit dient üblicherweise dazu, die Leistung des Arbeitnehmers über einen kurzen Zeitraum zu beobachten und dementsprechend über eine weitere Beschäftigung zu entscheiden. Die Probezeit ist nicht gleichbedeutend mit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses; sie kann auch zum Beginn einer unbefristeten Beschäftigung vereinbart werden.
Die Probezeit ist auch nicht mit der meist nur auf einige Tage angelegten Probearbeit oder gar einem sog. Einfühlungsverhältnis zu verwechseln. Während im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG befristeten Probearbeit durchaus betriebliche Aufgaben erfüllt (und vergütet) werden und ein längeres Arbeitsverhältnis angestrebt wird, begründet ein Einfühlungsverhältnis ("Schnupperpraktikum") noch keine rechtlichen Verpflichtungen: Weder muss der "Arbeitnehmer" zu festen Zeiten anwesend sein und eine bestimmte Arbeitsleistung erbringen noch muss der "Arbeitgeber" ihn entlohnen. Die Aufnahme eines Einfühlungsverhältnisses dient aus der Sicht des Beschäftigten vielmehr dazu, den Betrieb kennen zu lernen und die Arbeit dort zu erproben, ohne bereits eine rechtliche Verpflichtung einzugehen.