Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Deutschland besonders gesetzlich geregelt. § 9 Abs. 1 ArbZG stellt das grundsätzliche Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf. Ausnahmen dazu sind abschließend in § 10 ArbZG aufgelistet: Das Verbot gilt z.B. nicht im Bereich der Not- und Rettungs- sowie der Ordnungsdienste, in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen, in Verkehrsbetrieben, in Freizeit-, Vergnügungs- und Erholungseinrichtungen sowie in Gaststätten. Zudem gilt das Gesetz grundsätzlich nicht im Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften (§ 18 ArbZG).
Die Bundesregierung und u.U. die Landesregierungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2, 2 ArbZG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere begründete Ausnahmen vom Verbot des § 9 Abs. 1 zuzulassen. Diese Verordnungen sind die gesetzliche Grundlage der verkaufsoffenen Sonntage im Einzelhandel sowie der Öffnungszeiten von Tankstellen auch an Sonn- und Feiertagen. Solche Regelungen setzen jedoch voraus, dass die Beschäftigung der Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen "zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich" oder "aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung" geboten ist.