Stellenanzeige

Eine Stellenanzeige stellt rechtlich betrachtet eine invitatio ad offerendum dar - die Einladung zur Abgabe eines Angebots bzw. die Einladung, sich um eine Stelle zu bewerben. Problematisch sind Stellenanzeigen, die gegen Antidiskriminierungsgesetze, insbesondere die Vorschriften des AGG verstoßen, indem sie sich z.B. von vornherein nur an Bewerber/innen eines bestimmten Geschlechts wenden ("Erzieherin gesucht", etc.). Eine solche Beschränkung des Stellenangebots ist i.d.R. nicht sachlich gerechtfertigt und stellt eine Diskriminierung männlicher Bewerber aufgrund ihres Geschlechts gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG dar, die Entschädigungsansprüche der abgelehnten Bewerber nach sich ziehen kann. Anders verhält es sich unter Umständen, wenn das Geschlecht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers angesichts der Art der Beschäftigung eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" nach § 8 Abs. 1 AGG und die Diskriminierung somit sachlich gerechtfertigt ist (BAG, Urteil v. 28.05.2009, Az. 8 AZR 536/08).