Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung eines Kunden an den Arbeitnehmer, die zusätzlich zur vereinbarten Bezahlung erbracht wird. Gemäß § 107 Abs. 3 GewO ist das
regelmäßige Arbeitsentgelt unabhängig von der Zahlung von Trinkgeld an den Arbeitnehmer zu erbringen. Diesem Grundsatz folgend darf auch ein regelmäßig eingenommenes Trinkgeld vom Arbeitgeber
nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das Trinkgeld steht
demjenigen, der es einnimmt, prinzipiell unmittelbar zu (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010, Az. 10 Sa 483/10). Durch Betriebsvereinbarung kann aber geregelt werden, dass das von den Mitarbeitern eingenommene Trinkgeld unter allen Beschäftigten
gleichmäßig aufgeteilt wird.