Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer in Unternehmen, Betrieben und Konzernen. Gemäß § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Errichtung von Betriebsräten für Betriebe mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern vorgesehen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, sondern lediglich ein Recht der Arbeitnehmer, ein Mitbestimmungsorgan zu wählen. Die Aufgaben des Betriebsrates sind vielfältig. Ihm obliegt im Allgemeinen die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber; er überwacht die Einhaltung von Antidiskriminierungsbestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften, fördert die Eingliederung benachteiligter Arbeitnehmer und kann Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen einbringen (vgl. § 80 Abs. 1 BetrVG). Zudem hat der Betriebsrat weitreichende Informationsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Gemäß § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder personellen Maßnahme (z.B. Einstellung oder Versetzung) darüber zu unterrichten. Die einwöchige Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates beginnt erst zu laufen, wenn dieser vollständig unterrichtet wurde (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Demnach muss der Arbeitgeber
Die Zustimmung des Betriebsrates gilt mit Ablauf einer Woche als erteilt. Er kann die Zustimmung jedoch auf der Grundlage der in § 99 Abs. 2 abschließend aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe verweigern und dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einleiten. Möchte der Arbeitgeber während des laufenden Verfahrens die strittige personelle Maßnahme aufrecht erhalten, muss er sie als vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist und der Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen Maßnahme unterrichtet wird (§ 100 Abs. 2 BetrVG).