Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen sind kollektivrechtliche Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eines Betriebes, in denen Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Arbeitnehmer festgelegt werden. Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen ab ihrer Unterzeichnung (§ 77 Abs. 2 BetrVG) unmittelbar und zwingend. Inhaltlich können Betriebsvereinbarungen grundsätzlich alle Fragen regeln, bei denen der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat; ausgenommen sind jedoch solche Angelegenheiten, die üblicherweise in Tarifverträgen geregelt werden, z.B. das Arbeitsentgelt oder die regelmäßige Arbeitszeit (§ 77 Abs. 3 BetrVG).

 

Ferner unterscheidet man erzwingbare von freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen finden in allen Bereichen Anwendung, in denen im Zweifel - wenn keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erzielt wird - durch die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) bindend entschieden wird. Demnach handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, die insbesondere in § 87 Abs. 1  BetrVG aufgeführt sind. Betriebsvereinbarungen in allen anderen (nicht mitbestimmungspflichtigen) Bereichen sind "freiwillig"; mit ihnen können beispielsweise die in § 88 BetrVG genannten Angelegenheiten geregelt werden.