Friedenspflicht

Die tarifvertragliche Friedenspflicht ist eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifparteien, während der Geltungsdauer eines geschlossenen Tarifvertrags auf bestimmte Arbeitskampfmaßnahmen zu verzichten. Ist im Tarifvertrag eine absolute Friedenspflicht vereinbart, sind sämtliche Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen; andernfalls gilt nur eine relative Friedenspflicht, die Arbeitskampfmaßnahmen verbietet, die tarifvertraglich bereits geregelte Angelegenheiten betreffen (Bestimmungen des geltenden Vertrages). Demnach darf z.B. gestreikt werden, um tarifvertraglich nicht geregelte Fragen zu entscheiden.