Bei einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, beispielsweise einer Stilllegung von Betriebsteilen, kommt es für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig zu erheblichen Nachteilen bis hin zu Kündigungen. § 112 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass eine von dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber erzielte Einigung über die Abmilderung dieser wirtschaftlichen Nachteile als Sozialplan mit der rechtlichen Wirkung einer Betriebsvereinbarung festzuhalten ist. Eine solche Einigung kann beispielsweise Abfindungsansprüche für zu kündigende Arbeitnehmer begründen.
Sollten Arbeitgeber und Betriebsrat allerdings keine Einigung erzielen, kann jede der Parteien bei der Bundesagentur für Arbeit ein Vermittlungsersuchen stellen (§ 112 Abs. 2 S. 1) oder die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 S. 2), die - wenn auch sie keine Einigung der Parteien herbeiführen kann - nach § 112 Abs. 4, 5 befugt ist, unter Berücksichtigung sowohl der sozialen Belange der Arbeitnehmer als auch der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen über die Aufstellung eines Sozialplans zu entscheiden (sog. erzwungener Sozialplan).
Der ebenfalls in § 112 Abs. 1 BetrVG geregelte Interessenausgleich hingegen betrifft allgemein die Durchführung der geplanten Betriebsänderung.